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Friseur fürs Outfit am wichtigsten / Hauptzollämter u. Sozialversicherungsträger überprüfen verstärkt Friseurbetriebe
Steuer-Einmaleins für Friseurbetriebe
Aufwandsentschädigung: Ist ein/e Friseurmeister/-in Mitglied eines Prüfungsausschusses der Innung, sind Aufwandsentschädigungen oder Kilometerpauschalen nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei.
Entnahmen: Das Finanzamt erwartet vom Betriebsinhaber die Verbuchung von Entnahmen für Wasserverbrauch, Shampoo etc.
Fahrtkosten: Fährt ein/e Betriebsinhaber/-in zu seiner/ihrer Kundschaft (Hochzeiten, Altersheime, Veranstaltungen), sind auch die Fahrtkosten bei Benutzung des privaten Fahrzeugs mit 30 Cent je gefahrenen Kilometer absetzbar. Aufzeichnungen erforderlich (Ort, zurückgelegte Kilometer, Kunde).
Trinkgelder: Trinkgelder von Kunden sind beim Personal nach § 3 Nr. 51 EStG unabhängig von ihrer Höhe in voller Höhe steuerfrei. bek
von H wie Halskrausen bis W wie Werbung
Quelle: Deutsche Handwerkszeitung